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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17;Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung der Behörde, dem Beschwerdeführer (Funktionsinhaber) die Vernehmungsprotokolle der Gutachterkommission zugänglich zu machen, Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte. Dies gilt umso mehr, als durch diese Einvernahmen nicht neue Fakten ermittelt, sondern lediglich die schon vorher bekannten Fakten erörtert wurden; die Unterlassung der Übermittlung von Unterlagen, die bloß die sonstigen Ermittlungsergebnisse bestätigen, stellt aber nach der hg. Rechtsprechung keinen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047, mwN).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X13Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008