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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit des Mitbeteiligten eine gewerbliche sei, zu erkennen vermeint, ist ihr zu entgegnen, dass diese Frage nicht die "Sache" des gegenständlichen Verfahrens nach § 358 GewO 1994, sondern eines davon zu unterscheidenden Verfahrens gemäß § 348 leg. cit. ist. Daher konnten Sachverhaltsergänzungen zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit des Mitbeteiligten von vornherein nicht Anlass sein, den Erstbescheid vom 4. Oktober 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Sache an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Vielmehr hätte die belangte Behörde im Falle von (konkret zu begründenden) Zweifeln über die Gewerblichkeit einer Tätigkeit, die bei ihr im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 358 GewO 1994 auftreten, ihr eigenes Verfahrens nach dieser Bestimmung unterbrechen und bei der zuständigen Behörde (vgl. § 359a GewO 1994 zur eingeschränkten sachlichen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate im Gewerbeverfahren) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 348 GewO veranlassen müssen (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 3 zu § 348 GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040018.X01Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008