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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Der belangten Behörde wäre (im Verfahren betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004 nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gemäß §§ 16 ff GehG) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Landeslehrerin nicht entgegenzutreten, wenn sie ihrer rechtlichen Beurteilung die zutreffend berechnete Jahresnorm (welche Berechnung im Bescheid, ebenso wie die Ermittlung der Zahl der Schultage, zu begründen sein wird) und nicht die von der Bundesministerin bekannt gegebene Jahresnorm zu Grunde legt. Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin, welche nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 (RV 499 BlgNR XXI. GP, 22 f)) per Erlass und nicht per Verordnung zu erfolgen hat, begründet nämlich keine Rechte der betroffenen Landeslehrer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120083.X02Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010