RS Vwgh 2008/2/29 2007/20/1425

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der UBAS hat die Berufung des Asylwerbers zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umstände (Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache; Unterstützung des Asylwerbers beim Verfassen der Berufung durch eine in der Beratung von Asylwerbern versierten Organisation; ausdrücklicher Hinweis in der Berufung darauf, es werde eine ausführliche Begründung nachgebracht werden) sei davon auszugehen, dass dem Asylwerber bekannt gewesen sei, dass die von ihm einzubringende Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Der Asylwerber sei daher nicht schutzwürdig, sodass kein Verbesserungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Damit hat der UBAS aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 24. August 2007, 2006/19/0563; E 25. Mai 1994, 94/20/0091).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007201425.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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