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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15 Abs2;Rechtssatz
Der UBAS hat die Berufung des Asylwerbers zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umstände (Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache; Unterstützung des Asylwerbers beim Verfassen der Berufung durch eine in der Beratung von Asylwerbern versierten Organisation; ausdrücklicher Hinweis in der Berufung darauf, es werde eine ausführliche Begründung nachgebracht werden) sei davon auszugehen, dass dem Asylwerber bekannt gewesen sei, dass die von ihm einzubringende Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Der Asylwerber sei daher nicht schutzwürdig, sodass kein Verbesserungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Damit hat der UBAS aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 24. August 2007, 2006/19/0563; E 25. Mai 1994, 94/20/0091).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007201425.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009