RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §11;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §207j Abs8;

Rechtssatz

Nach dem auch für die Gutachterkommission maßgeblichen § 7 AVG (§ 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 11 AusG) kommt der Partei kein Ablehnungsrecht gegen Amtsorgane - hier gegen ein Mitglied der Gutachterkommission - zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109). Aus dem gleichzeitigen Besuch von Schulungskursen seitens des betreffenden Mitglieds der Gutachterkommission und von Angehörigen des Lehrkörpers der vom Beschwerdeführer ehemals geleiteten Schule allein folgt keine Befangenheit.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X11

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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