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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AusG 1989 §11;Rechtssatz
Nach dem auch für die Gutachterkommission maßgeblichen § 7 AVG (§ 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 11 AusG) kommt der Partei kein Ablehnungsrecht gegen Amtsorgane - hier gegen ein Mitglied der Gutachterkommission - zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109). Aus dem gleichzeitigen Besuch von Schulungskursen seitens des betreffenden Mitglieds der Gutachterkommission und von Angehörigen des Lehrkörpers der vom Beschwerdeführer ehemals geleiteten Schule allein folgt keine Befangenheit.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X11Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008