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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die erste Erledigung des Landesschulrates (erste Mitteilung der Nichtbewährung) weist den - am Gesetzeswortlaut orientierten - Ausspruch auf, dem Beschwerdeführer werde mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Aus der Ausfertigung ist die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, ebenso zu erkennen wie der die Erledigung genehmigende Organwalter der zuständigen Behörde, die Erledigung weist auch eine ordnungsgemäße Fertigung (Beglaubigungsvermerk) auf. Damit liegen alle jene Mindestvoraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des nach § 1 DVG im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden AVG für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid erforderlich sind; dass die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, steht einer Qualifikation als Bescheid nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der von der Behörde intendierte normative Gehalt (Feststellung der Nichtbewährung) eindeutig erkennbar ist (vgl. die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, 876 ff, 963 ff). Nur zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass angesichts des in § 207j BDG 1979 vorgesehenen gesonderten Verfahrens gegen die (erste) Mitteilung nach § 207i Abs. 1 BDG 1979 nicht jeglicher Mangel dieser ersten Mitteilung zu ihrer Unbeachtlichkeit führen würde; angesichts dieses besonderen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Rechtslage auch dann, wenn man diese Mitteilung nicht als Bescheid qualifiziert, insofern in gleicher Weise wie bei Bescheiden zu beurteilen ist, so zwar, dass Verfahrensmängel beim Zustandekommen oder eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit die Gültigkeit der Mitteilung nicht berühren. Dass eine der Mindestvoraussetzungen fehlt, die für das Zustandekommen einer rechtsgültigen Erledigung erforderlich sind, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X09Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008