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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 98/12/0417, VwSlg 15604 A/2001, ausgeführt hat, schließen es insbesondere die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 nicht aus, dass die Ernennungsbehörde im Rahmen der in der Ausschreibung genannten Kriterien eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 vornimmt. Ein solches Kriterium könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die Besetzung einer Professur an einer wissenschaftlichen Universität betreffenden Verfahren ausgesprochen hat - auch eine bestimmte wissenschaftliche Schwerpunktbildung darstellen, sofern diese noch von der ursprünglichen Ausschreibung gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X06Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008