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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Bewerber wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten auf die ausgeschriebene Stelle eines Direktors der Verwendungsgruppe 1 an einer HBLA ernannt. Mit Intimationsbescheid der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) wurde der erfolgreiche Bewerber von dieser Ernennung in Kenntnis gesetzt. Mit - gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenem - Bescheid wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin (einer Mitbewerberin) um die Planstelle einer Direktorin an der HBLA gemäß § 4 iVm §§ 8 und 207f BDG 1979 ab. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Verwaltungsbehörden sind gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG im Falle einer Stattgebung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung dieses Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird daher den Intimationsbescheid (auch) an die Beschwerdeführerin zuzustellen haben.
Schlagworte
Dienstrecht Intimation Zurechnung von Bescheiden Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120196.X04Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008