RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0196

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §8;
B-VG Art132;
B-VG Art67 Abs1;
B-VG Art67 Abs2;
DVG 1984 §3;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bewerber wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten auf die ausgeschriebene Stelle eines Direktors der Verwendungsgruppe 1 an einer HBLA ernannt. Mit Intimationsbescheid der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) wurde der erfolgreiche Bewerber von dieser Ernennung in Kenntnis gesetzt. Mit - gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenem - Bescheid wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin (einer Mitbewerberin) um die Planstelle einer Direktorin an der HBLA gemäß § 4 iVm §§ 8 und 207f BDG 1979 ab. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Verwaltungsbehörden sind gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG im Falle einer Stattgebung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung dieses Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird daher den Intimationsbescheid (auch) an die Beschwerdeführerin zuzustellen haben.

Schlagworte

Dienstrecht Intimation Zurechnung von Bescheiden Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120196.X04

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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