RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0196

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §8;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zustellung der bereits mit Bescheid getroffenen Entscheidung im Bestellungsverfahren (Ernennung eines Mitbewerbers) kann nicht durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, zumal eine solche Zustellung keine Entscheidung darstellt, in Ansehung derer die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen und welche von ihm sodann an Stelle der belangten Behörde (hier: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) getroffen werden könnte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120196.X02

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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