RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0028

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;
StGG Art2;

Rechtssatz

Ist unklar, ob eine konkrete Weisung zur Erteilung von Unterricht die zulässigen Grenzen der Heranziehung nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 überschreitet, hat der betreffende Landeslehrer die Möglichkeit, diese Frage durch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides klären zu lassen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgesprochen hat, ist nämlich ein rechtliches Feststellungsinteresse eines Lehrers in der Regel bei einem Antrag zu bejahen, der darauf gerichtet ist, die Erforderlichkeit seiner Pflicht zur Unterrichtserteilung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem er über keine Lehrbefähigung verfügt, unter dem Gesichtspunkt behaupteter Willkür zu beurteilen. Auf diese Weise ist auch der Rechtsschutz des Landeslehrers gegen eine übermäßige Heranziehung zur Unterrichtserteilung in Gegenständen, für die er keine Lehrbefähigung aufweist, gewährleistet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X07

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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