Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ist unklar, ob eine konkrete Weisung zur Erteilung von Unterricht die zulässigen Grenzen der Heranziehung nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 überschreitet, hat der betreffende Landeslehrer die Möglichkeit, diese Frage durch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides klären zu lassen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgesprochen hat, ist nämlich ein rechtliches Feststellungsinteresse eines Lehrers in der Regel bei einem Antrag zu bejahen, der darauf gerichtet ist, die Erforderlichkeit seiner Pflicht zur Unterrichtserteilung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem er über keine Lehrbefähigung verfügt, unter dem Gesichtspunkt behaupteter Willkür zu beurteilen. Auf diese Weise ist auch der Rechtsschutz des Landeslehrers gegen eine übermäßige Heranziehung zur Unterrichtserteilung in Gegenständen, für die er keine Lehrbefähigung aufweist, gewährleistet.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X07Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013