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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Zwar erfüllt auch eine nicht dauernde Betrauung mit einer Stellvertretungsfunktion im Sinne des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b 1. Fall GehG, wenn sie für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum erfolgt, die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung, und es kommt bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht darauf an, wie oft der Stellvertretungsfall in diesem Zeitraum aktuell geworden ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist aber nach der kumulativ zu erfüllenden weiteren Tatbestandsvoraussetzung nach § 36b Abs. 1 Z. 2 GehG, dass eine solche Betrauung mit einer Stellvertreterfunktion im Sinn des BDG 1979 (hier: nach § 137 BDG 1979) bewertungsrelevant ist, dh - auf den Beschwerdefall bezogen - eine dauernde zusätzliche Verwendung in der Funktion als zweiter Stellvertreter des Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu einer höheren Funktionsgruppe als sie der bisherigen Verwendung des Beamten entspricht und damit zu einer höheren Funktionszulage und einem höheren Monatsbezug (siehe § 3 Abs. 2 GehG) zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120031.X01Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008