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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973;Rechtssatz
Insofern - durch die unrichtige Anwendung von § 83 GewO 1994 in der Fassung nach der Gewerberechtsnovelle 1997 - wurde die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihren Rechten verletzt, weil als "auflassender Inhaber" auch nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 nicht nur derjenige zu verstehen ist, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage inne hat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. November 1985, Slg. Nr. 11932/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004040179.X01Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008