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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Aus den im hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0083, dargelegten Erwägungen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, durfte die belangte Behörde nicht in einer ohne gesetzliche Grundlage vorgenommenen Pauschalbetrachtung davon ausgehen, dass die in der Diensteinteilung auferlegte wöchentliche Lehrverpflichtung einer Unterrichtsverpflichtung von (nur) 792 Unterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 entspricht. Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen, zumal die dort wiedergegebene Umrechnung von wöchentlichen Unterrichtsstunden auf die Gesamtzahl der Jahresstunden ausdrücklich nur auf einer Durchschnittsbetrachtung beruht, wobei es heißt, dass sich die "Jahresnorm" (verstanden als Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung) je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern wird. Dass die Prognose der finanziellen Auswirkungen der Novellierung auf einer Durchschnittsbetrachtung beruht, liegt im Wesen einer derartigen Einschätzung und steht der hier vertretenen Auffassung, wonach bei Umrechnung der wöchentlichen Lehrverpflichtung auf die jährliche Unterrichtsverpflichtung auf die konkrete Anzahl von Schultagen abzustellen ist, nicht entgegen. Schließlich wäre auf Basis der Auffassung der belangten Behörde § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120148.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008