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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist als Lehrerin für Werkerziehung ernannt worden; sie verfügt nicht über die Lehrbefähigung als Hauptschullehrerin, sondern nur über die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände, nämlich für Werkerziehung, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Leibesübungen. Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht als Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne des § 43 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 qualifiziert, mag sie auch die Befähigung für mehrere solche einzelnen Gegenstände aufweisen; angesichts der Fächer, für die die Beschwerdeführerin befähigt ist, handelt es sich im Lichte des traditionellen Verständnisses um einen typischen Fall einer Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände". Daher verschlägt es auch nichts, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen darüber zu treffen, für welche konkreten Gegenstände die Beschwerdeführerin eine Befähigung aufweist, weil jedenfalls fest steht, dass sie die Lehrbefähigung für eine Hauptschullehrerin nicht besitzt. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Unterrichtsjahr 2001/2002 nach den genannten Bestimmungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zu erfüllen. Im Rahmen dieser Unterrichtspflicht konnte sie nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zulässigerweise auch zur Erteilung von Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, ohne dass dadurch ihre Unterrichtsverpflichtung verringert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X08Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013