RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §91;
SchUG 1986 §56;

Rechtssatz

Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Dem Schulleiter kommt eine besondere Vorbildfunktion zu, und ihn trifft eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Bei der Feststellung der Bewährung ist das Verhalten des Funktionsinhabers an diesen Anforderungen zu messen. Die Feststellung der Nichtbewährung unterscheidet sich insofern von disziplinären Sanktionen (die unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich sind), als es nicht um eine Reaktion auf ein schuldhaftes Fehlverhalten geht, sondern darum, ob der Funktionsinhaber die an ihn zu stellenden Anforderungen erfüllt. Eine Feststellung der Nichtbewährung setzt somit nicht notwendig schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen nicht zu erfüllen in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X04

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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