RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Für (vollbeschäftigte) Lehrer an Hauptschulen besteht eine Unterrichtsverpflichtung in einem Rahmen zwischen 720 und 792 Stunden. Ihnen steht eine Vergütung für Mehrdienstleistungen für jede Unterrichtsstunde zu, die über das Ausmaß von 756 Jahresstunden (das sind umgelegt auf 36 Unterrichtswochen 21 Wochenstunden) hinausgeht; für (vollbeschäftigte) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände auch an Hauptschulen gilt hingegen jedenfalls eine Unterrichtsverpflichtung von 792 Stunden pro Jahr (das sind umgelegt auf 36 Unterrichtswochen 22 Wochenstunden) und eine Vergütung für Mehrdienstleistungen wegen zusätzlichen Unterrichts gebührt nur bei Überschreitung dieser Grenze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X01

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten