RS Vwgh 2008/2/29 2007/20/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AsylG 1997 §7 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0087 2007/20/0089 2007/20/0088

Rechtssatz

Der UBAS hat die erstinstanzliche Ausweisung des Asylwerbers, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und den beiden minderjährigen Söhnen lebt, bestätigt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung der Familienmitglieder aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheiden jedoch (zutreffend) nicht ausgesprochen; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Asylwerber (Erstbeschwerdeführer) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Familienleben des Asylwerbers ein (Hinweis E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Der UBAS, der nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Asylwerber Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen muss - hätte die erstinstanzliche Ausweisung des Asylwerbers ersatzlos beheben müssen. Daher war der erstangefochtene Bescheid insoweit, als damit die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200086.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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