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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0087 2007/20/0089 2007/20/0088Rechtssatz
Der UBAS hat die erstinstanzliche Ausweisung des Asylwerbers, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und den beiden minderjährigen Söhnen lebt, bestätigt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung der Familienmitglieder aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheiden jedoch (zutreffend) nicht ausgesprochen; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Asylwerber (Erstbeschwerdeführer) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Familienleben des Asylwerbers ein (Hinweis E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Der UBAS, der nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Asylwerber Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen muss - hätte die erstinstanzliche Ausweisung des Asylwerbers ersatzlos beheben müssen. Daher war der erstangefochtene Bescheid insoweit, als damit die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200086.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008