RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §8;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0052 E 29. Februar 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ermittlung der Jahresnorm und ihre Aufteilung auf die einzelnen Verpflichtungen i.S. des § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 3 LDG 1984 bedarf konkreter Feststellungen (Berechnungen) sowohl der Dienstzeit der öffentlich Bediensteten für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum wie auch der konkreten Zahl der Schultage, und zwar unabhängig von der seitens der Bundesministerin (für Bildung, Wissenschaft und Kultur) bekannt gegebenen Jahresnorm: Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin hat nämlich nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien durch "Erlass" zu erfolgen; ein solcher vermag weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche einzuschränken. Zu den diesbezüglichen Berechnungen ist im Zuge eines Feststellungsverfahrens der Partei nach § 8 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben und sie sind nach § 60 AVG in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120054.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten