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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/20/0281 E 26. Juni 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der VwGH die, die Familienangehörigen der Asylwerberin betreffenden Bescheide mit E 30. Mai 2007, 2006/19/0433 bis 0436, aufgehoben hat, schlägt auch auf das Verfahren der Asylwerberin betreffend §§ 5 und 10 AsylG 2005 durch und belastet den ihr gegenüber erlassenen Bescheid des UBAS mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005. Insofern hat sich die Rechtslage gegenüber jener, die gemäß § 10 Abs. 5 des AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 gegolten hat (Hinweis E 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560), inhaltlich nicht verändert. Auch nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht. In Anbetracht der Aufhebung der die Eltern und Geschwister der Asylwerberin betreffenden Bescheide und infolge der dieser Aufhebung inne wohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich der angefochtene Bescheid somit als verfehlt (Hinweis E 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200667.X01Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008