RS Vwgh 2008/2/29 2006/20/0667

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/20/0281 E 26. Juni 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der VwGH die, die Familienangehörigen der Asylwerberin betreffenden Bescheide mit E 30. Mai 2007, 2006/19/0433 bis 0436, aufgehoben hat, schlägt auch auf das Verfahren der Asylwerberin betreffend §§ 5 und 10 AsylG 2005 durch und belastet den ihr gegenüber erlassenen Bescheid des UBAS mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005. Insofern hat sich die Rechtslage gegenüber jener, die gemäß § 10 Abs. 5 des AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 gegolten hat (Hinweis E 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560), inhaltlich nicht verändert. Auch nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht. In Anbetracht der Aufhebung der die Eltern und Geschwister der Asylwerberin betreffenden Bescheide und infolge der dieser Aufhebung inne wohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich der angefochtene Bescheid somit als verfehlt (Hinweis E 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006200667.X01

Im RIS seit

26.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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