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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0451 E 20. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120204.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008