RS Vwgh 2008/2/29 2006/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0451 E 20. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120204.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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