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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §19b;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die von der Beschwerdeführerin zum Beleg für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgelegte Rahmenvereinbarung von der belangten Behörde als nicht ausreichende Darlegung der in der Ausschreibung geforderten Einhaltung "der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften" qualifiziert wurde. Dieser Ansicht kann der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 8 ObA 116/04y, nicht entgegen treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040197.X01Im RIS seit
30.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008