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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/04/0007Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 40 ff zu § 71 AVG referierte hg. Rechtsprechung), wobei das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur "minderer Grad des Versehens" unterläuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040006.X01Im RIS seit
13.05.2008