RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0053

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0052 E 29. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 und den damit übereinstimmenden Gesetzesmaterialien (RV 499 BlgNR XXI. GP 22 f) hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter FÜR DEN DEM JEWEILIGEN SCHULJAHR ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm dementsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120053.X01

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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