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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0052 E 29. Februar 2008 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 und den damit übereinstimmenden Gesetzesmaterialien (RV 499 BlgNR XXI. GP 22 f) hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter FÜR DEN DEM JEWEILIGEN SCHULJAHR ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm dementsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120053.X01Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008