Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0088 E 30. Jänner 2002 RS 5 (Hier: zweiter Satz, hier mit dem Zusatz: Die Behörde hat es damit entgegen § 37 AVG verabsäumt, den Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten ausreichend zu ermitteln. Da es sich bei der Gehleistung um eine medizinische Fachfrage handelt, hätte die Behörde diese Frage durch Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens (§ 52 Abs. 1 AVG) oder durch den Versuch einer Aufklärung durch den herangezogenen orthopädischen Gutachter erheben müssen.)Stammrechtssatz
Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden. Legt die Behörde ein in sich unklares Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde, ohne auf eine Aufklärung der Unklarheit zu dringen, so ist schon deshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde "zu einem anderen Bescheid" Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120221.X05Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008