RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DPL NÖ 1972 §76 Abs10 idF 2200-47;
DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z3 idF 2200-47;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0088 E 30. Jänner 2002 RS 5 (Hier: zweiter Satz, hier mit dem Zusatz: Die Behörde hat es damit entgegen § 37 AVG verabsäumt, den Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten ausreichend zu ermitteln. Da es sich bei der Gehleistung um eine medizinische Fachfrage handelt, hätte die Behörde diese Frage durch Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens (§ 52 Abs. 1 AVG) oder durch den Versuch einer Aufklärung durch den herangezogenen orthopädischen Gutachter erheben müssen.)

Stammrechtssatz

Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden. Legt die Behörde ein in sich unklares Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde, ohne auf eine Aufklärung der Unklarheit zu dringen, so ist schon deshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde "zu einem anderen Bescheid" Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120221.X05

Im RIS seit

26.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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