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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat von dem Anforderungsprofil (Aufgabenbereich) auszugehen, das sich für die zu besetzende Professur aus den gesetzlichen Bestimmungen und der diese konkretisierenden Ausschreibung ergibt. Zur Bestimmung des Anforderungsprofils sind insbesondere jene gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen, die den Aufgabenbereich der Hochschul(Universitäts)professoren umschreiben, im gegenständlichen Fall also § 9 Abs. 1 Z. 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz (bzw. § 22 Abs. 6 KUOG), ferner die in § 11 Abs. 2 Kunsthochschul-Organisationsgesetz genannten Kriterien, an denen sich die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag zu orientieren hat. Darüber hinaus sind auch die in § 155 Abs. 1 BDG 1979 allgemein umschriebenen Aufgaben der Universitätslehrer sowie die in Anlage 1 Z. 19.3 BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für Universitätsprofessoren an künstlerischen Universitäten zu beachten; aus der Normierung bestimmter Ernennungserfordernisse ist nämlich zu schließen, dass damit die Erfüllung der mit der betreffenden Funktion verbundenen Aufgaben sichergestellt werden soll. Bei Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Ernennungsbehörde an dem derart festgestellten Anforderungsprofil zu orientieren. Dabei hat sie in einer abwägenden Gesamtbetrachtung zu prüfen und zu begründen, welcher der Bewerber dieses Anforderungsprofil insgesamt besser erfüllt. Dabei ist es ihr trotz grundsätzlicher Bindung an die Ausschreibung auch nicht verwehrt, allenfalls weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien hinsichtlich der zu besetzenden Stelle in die konkrete Personalauswahlentscheidung mit einzubeziehen. Sie ist dabei - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2002, VfSlg 16431/2002, ausdrücklich betont hat - nicht verpflichtet, die Gewichtung der Auswahlkriterien durch das erweiterte Gesamtkollegium zu übernehmen, sondern kann auch eine andere Gewichtung vornehmen, was freilich eine eigene Begründung erfordert, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinander setzt. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich jedenfalls die Pflicht der Behörde, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Dafür reicht es nicht aus, wenn bloß jene Gründe berücksichtigt werden, die zugunsten der von der Behörde ausgewählten Partei zu sprechen scheinen (vgl. schon das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, VfSlg 13830/1994).
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X05Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008