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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde wäre, auch bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch die Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte (hier betreffend Ernennung eines Direktors der Verwendungsgruppe 1 an einer HBLA), aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278 (zur Ernennung einer Direktorin einer Bundeshandelsakademie), dargelegten Gründen unzulässig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140, zur Ernennung eines Universitätsprofessors, und den hg. Beschluss vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0178, zur Verleihung einer Stelle als Schulleiter nach dem BDG 1979).
Schlagworte
Dienstrecht Intimation Zurechnung von Bescheiden Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120196.X03Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008