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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs3;Rechtssatz
Dass ein Lehrer nur die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, bedeutet nicht, dass er nicht auch für den Unterricht in anderen Gegenständen eingesetzt werden darf: § 43 Abs. 4 LDG 1984 sieht nämlich vor, dass Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen haben, für die sie nicht lehrbefähigt sind; ferner müssen sie Vertretungsstunden übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht halten. Der Landeslehrer hat daher keinen Anspruch darauf, nur in solchen Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0054, sowie vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0114). Diese Bestimmung differenziert nicht danach, ob es sich um Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände oder um sonstige Lehrer handelt und kommt daher auch auf die erstgenannte Gruppe von Lehrern zur Anwendung.
§ 43 Abs. 4 LDG schließt es nach seinem Wortlaut auch nicht aus, einen Lehrer zur Erteilung von Unterricht in Fächern heranzuziehen, die typischerweise von Lehrern einer höheren Verwendungsgruppe unterrichtet werden; das LDG 1984 enthält auch sonst keine dem § 36 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbare Einschränkung für die Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe besorgt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X03Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013