RS VwGH Erkenntnis 2008/02/29 2007/12/0052

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Rechtssatz

Die Ermittlung der Jahresnorm und ihre Aufteilung auf die einzelnen Verpflichtungen i.S. des § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 3 LDG 1984 bedarf konkreter Feststellungen (Berechnungen) sowohl der Dienstzeit der öffentlich Bediensteten für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum wie auch der konkreten Zahl der Schultage, und zwar unabhängig von der seitens der Bundesministerin (für Bildung, Wissenschaft und Kultur) bekannt gegebenen Jahresnorm: Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin hat nämlich nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien durch "Erlass" zu erfolgen; ein solcher vermag weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche einzuschränken. Zu den diesbezüglichen Berechnungen ist im Zuge eines Feststellungsverfahrens der Partei nach § 8 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben und sie sind nach § 60 AVG in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Im RIS seit
04.04.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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