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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 98/12/0417, VwSlg 15604 A/2001, im Zusammenhang mit der Ernennung eines Professors nach § 31 Abs. 2 UOG 1975 ausgeführt hat, stellt § 4 Abs. 3 BDG 1979 einerseits auf die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben ab, anderseits - wenn die Ernennungserfordernisse erfüllt sind - auf die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse ist demnach zwingende Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren, das durch die Verpflichtung zur Auswahl des Bestgeeigneten auf Grund der Beziehung zwischen der Aufgabenerfüllung einerseits und der Eignung des jeweiligen Bewerbers anderseits geprägt ist. Vor Beurteilung der Frage, welcher Bewerber am Besten geeignet ist, sind demnach zunächst die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben (das Anforderungsprofil) festzustellen. Erst auf dieser Grundlage kann ein Urteil über die "Besteignung" aus mehreren qualifizierten Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, überhaupt gefällt werden. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 2. Mai 2001 angesichts der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen darauf hingewiesen, dass neben der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, auf die Ernennungserfordernisse hinzuweisen, auch die weiteren, aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Voraussetzungen im Großen und Ganzen bereits in die Ausschreibung aufzunehmen sind. Aus den gesetzlichen Regelungen folge weiters, dass die in der Ausschreibung genannten Kriterien für den weiteren Entscheidungsvorgang zwar maßgebend sind, aber eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" im Rahmen der Ausschreibungskriterien unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 zulässig sei. Demnach sei es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gesetzlich geboten, in grundsätzlicher Bindung an die Ausschreibung allenfalls weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien hinsichtlich der zu besetzenden Stelle in die konkret zu treffende Personalauswahlentscheidung mit einzubeziehen. Diese Erwägungen gelten auf Grund der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für Besetzungen an künstlerischen Hochschulen (Universitäten) auch im gegenständlichen Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X04Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008