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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Die Bedeutung der Wortfolge "Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne von § 43 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 erschließt sich aus einer historischen Betrachtung sowie aus der systematischen Zusammenschau mit § 55 Abs. 4 LDG 1984 (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Lehrern, die eine vollständige Lehrerausbildung absolviert haben und solchen, die nur über eine Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände verfügen und dementsprechend auch nur zur Verwendung als Lehrer für diese Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind. Der Gesetzgeber geht damit von einem unterschiedlichen Berufsbild der Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp und jener mit der Befähigung nur für einzelne Unterrichtsgegenstände aus. Zu diesen "Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände" zählt die Fachliteratur - in Übereinstimmung mit dem historischen Verständnis - Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (vgl. Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar, Landeslehrer-Dienstrecht, Loseblatt-Ausgabe, S. 90a, Anm. 7 zu § 43 LDG 1984). Als "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" sind daher jedenfalls solche Lehrer anzusehen, die nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart aufweisen, sondern nur für einzelne Unterrichtsgegenstände und dementsprechend auch nur für die Verwendung für diese einzelnen Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind; dass ein solcher Lehrer allenfalls die Befähigung für mehrere einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, ändert daran nichts, weil er eben nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X02Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013