RS Vwgh 2008/2/29 2007/02/0315

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Bestehen keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung mit dem betreffenden ausländischen Staat, sind gemäß § 11 Abs 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden gelten, - ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Hinweis E 19. März 2003, 2001/03/0045). (Hier: Die belBeh hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung an den Bf in Tschechien und für die daraus resultierende Verspätung des Einspruches klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Tschechien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des § 11 Abs 1 ZustG bei der Zustellung von Strafverfügungen von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, ohne dass das für die Zustellung in Tschechien maßgebliche tschechische Recht ermittelt und herangezogen bzw gegebenenfalls das Vorliegen einer internationalen Übung geklärt wurde, als inhaltlich rechtswidrig.)

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020315.X02

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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