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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung in Spruchpunkt 1. a. (dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms am 09.11.2004, in der Zeit von 18.00 Uhr - 20.00 Uhr, die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18.08 Uhr während der Sendung 'Salzburg TV aktuell' Werbung nicht als solche erkennbar gemacht und nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat) zutreffend damit, dass die Schaltung von Ankündigungen durch die Beschwerdeführerin am Ende des gesendeten Veranstaltungskalenders mit dem Hinweis "rechtzeitig und attraktiv ankündigen" und Preisinformationen für eine Schaltung beworben worden sei. Damit liegt Eigenwerbung gemäß § 34 Abs. 3 PrTV-G vor (vgl. zur Eigenwerbung als Werbung iS des § 13 Abs. 1 ORF-G das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2005/04/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040275.X02Im RIS seit
28.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013