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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §76 Abs10 idF 2200-47;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit iS des § 76 Abs. 9 Z. 3 iVm Abs. 10 NÖ DPL 1972 handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem insofern inhaltsgleichen (vgl das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0056) § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 um eine Rechtsfrage; die Behörde hat auf Grundlage entsprechender sachverständiger Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2001/12/0236). Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0079, mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Dienstnehmer in der Lage ist, den Weg zum Arbeitsplatz zu bewältigen; so judiziert etwa der OGH zur vergleichbaren Problematik im Sozialversicherungsrecht, dass ein Arbeitnehmer solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500 m zurücklegen kann (vgl. etwa die Entscheidung des OGH vom 28. Mai 2002, 10 ObS 153/02a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120221.X02Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008