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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Von der Ernennungsbehördedie waren (unter anderem) die Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes heranzuziehen, die die Erstattung des Besetzungsvorschlages durch die Hochschulorgane regeln. Diese normieren nach ihrem Wortlaut zwar unmittelbar nur jene Kriterien, auf die das erweiterte Gesamtkollegium bei Erstattung des Ternavorschlages Bedacht zu nehmen hat. Mangels anderer Anhaltspunkte hatte die Ernennungsbehörde - die, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, VfSlg 16431/2002, ergibt, nicht willkürlich vorgehen darf - jedoch bei unveränderter Rechtslage bei ihrer Entscheidung auf dieselben Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen wie das erweiterte Gesamtkollegium (vgl. sinngemäß zu Professorenernennungen nach dem UOG 1975 bzw. 1993 das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X02Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008