RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0008

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
KHSchOrgG §11 Abs1;
KHSchOrgG §11 Abs2;
KHSchOrgG §11 Abs3;
KHSchOrgG §11 Abs4;
KHSchOrgG §11 Abs5;
KHSchOrgG §11 Abs6 idF 1978/085;
KHSchOrgG §11 Abs7;
KHSchOrgG §14a;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von der Ernennungsbehördedie waren (unter anderem) die Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes heranzuziehen, die die Erstattung des Besetzungsvorschlages durch die Hochschulorgane regeln. Diese normieren nach ihrem Wortlaut zwar unmittelbar nur jene Kriterien, auf die das erweiterte Gesamtkollegium bei Erstattung des Ternavorschlages Bedacht zu nehmen hat. Mangels anderer Anhaltspunkte hatte die Ernennungsbehörde - die, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, VfSlg 16431/2002, ergibt, nicht willkürlich vorgehen darf - jedoch bei unveränderter Rechtslage bei ihrer Entscheidung auf dieselben Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen wie das erweiterte Gesamtkollegium (vgl. sinngemäß zu Professorenernennungen nach dem UOG 1975 bzw. 1993 das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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