RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0008

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z19.3;
KHSchOrgG §11 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0285 E 16. Juni 2003 RS 5 (hier dritter bis fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Was die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Sachlage anlangt, so kann der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht beigetreten werden, derzufolge Sachverhaltsänderungen (zu Gunsten gereihter Bewerber) nach Erstattung des Ternavorschlages der Berufungskommission in Ansehung der maßgeblichen rechtlichen Kriterien schlechthin unbeachtlich wären. Vielmehr hat die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bemerken, dass ihm - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Ein vor seiner erstmaligen Ernennung bestandener Eignungsnachteil könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit als Universitätsprofessor nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120008.X07

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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