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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG legt es nahe, dass eine Berücksichtigung von Stellvertretertätigkeiten für die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Vertreters zu einer bestimmten Funktionsgruppe (und damit auch für die Arbeitsplatzbewertung) jedenfalls voraussetzt, dass mit der Stellvertretung ständige Aufgaben verbunden sind. Dies wäre in Ansehung von Stellvertretern eines Abteilungsleiters aber dann nicht der Fall, wenn ihnen nicht auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden (vgl. dazu z.B. das hg Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0294, mwN). Dass im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 individuell umschriebene Richtverwendungen "Stellvertretender Leiter" konkret genannter Behörden angeführt sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu näher das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167). Diese Aussagen gelten auch für die Wahrnehmung der Stellvertretung eines Dienststellenleiters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120031.X02Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008