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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für eine Verneinung der Bewährung reicht ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten nicht aus. Vielmehr kann einem Funktionsinhaber die Bewährung nur dann abgesprochen werden, wenn sein Führungsverhalten (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) während der Probezeit, gemessen an den im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Anforderungen, erhebliche Defizite aufweist, also schwerwiegende und/oder wiederholte Mängel im Führungsverhalten festzustellen sind, die besorgen lassen, dass der betreffende Beamte seine Funktion auch in Hinkunft nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben werde. Diesbezüglich bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen, die auch in der Begründung des Bescheides darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0152, zum insofern vergleichbaren § 26a LDG 1984). Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Verhaltens des Inhabers einer leitenden Funktion (iS des § 207 Abs. 2 BDG 1979) während der Probezeit ist dazu allerdings nicht erforderlich: Eine Bewährung in der Funktion kann nach dem Vorgesagten nur angenommen werden, wenn während der Probezeit kein erhebliches Fehlverhalten vorliegt. Sind hingegen erhebliche Leitungsdefizite festzustellen, die den Schluss zulassen, dass der Beamte den mit einer Leitungsfunktion verbundenen Anforderungen nicht entspricht, kann dies nicht dadurch kompensiert werden, dass das Verhalten im Übrigen - d.h. abgesehen von den festgestellten Defiziten - nicht zu beanstanden ist. Daher ist es auch nicht möglich, festgestellte erhebliche Fehlleistungen durch überdurchschnittliche "positive" Leistungen in anderen Belangen zu kompensieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X05Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008