RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §207 Abs2;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
LDG 1984 §26a impl;
SchUG 1986 §56;

Rechtssatz

Für eine Verneinung der Bewährung reicht ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten nicht aus. Vielmehr kann einem Funktionsinhaber die Bewährung nur dann abgesprochen werden, wenn sein Führungsverhalten (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) während der Probezeit, gemessen an den im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Anforderungen, erhebliche Defizite aufweist, also schwerwiegende und/oder wiederholte Mängel im Führungsverhalten festzustellen sind, die besorgen lassen, dass der betreffende Beamte seine Funktion auch in Hinkunft nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben werde. Diesbezüglich bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen, die auch in der Begründung des Bescheides darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0152, zum insofern vergleichbaren § 26a LDG 1984). Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Verhaltens des Inhabers einer leitenden Funktion (iS des § 207 Abs. 2 BDG 1979) während der Probezeit ist dazu allerdings nicht erforderlich: Eine Bewährung in der Funktion kann nach dem Vorgesagten nur angenommen werden, wenn während der Probezeit kein erhebliches Fehlverhalten vorliegt. Sind hingegen erhebliche Leitungsdefizite festzustellen, die den Schluss zulassen, dass der Beamte den mit einer Leitungsfunktion verbundenen Anforderungen nicht entspricht, kann dies nicht dadurch kompensiert werden, dass das Verhalten im Übrigen - d.h. abgesehen von den festgestellten Defiziten - nicht zu beanstanden ist. Daher ist es auch nicht möglich, festgestellte erhebliche Fehlleistungen durch überdurchschnittliche "positive" Leistungen in anderen Belangen zu kompensieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X05

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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