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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Hinsichtlich des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung stellen § 43 Abs. 1 letzter Satz und der Klammerausdruck in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 nach ihrem insofern klaren Wortlaut ausschließlich auf die Eigenschaft als Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände ab, nicht hingegen auf die konkrete Verwendung. Das in diesen Bestimmungen festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn solche Lehrer nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zum Unterricht in Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, für die sie nicht eine Lehrbefähigung aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X04Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013