RS Vwgh 2008/2/29 2007/02/0242

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 76 Abs. 1 StVO 1960 enthält mehrere Verhaltenspflichten für Fußgänger. Die belBeh hat dem Bf im Spruch einen Verstoß gegen das Verbot zur Last gelegt, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen. Ein Fußgänger tritt dann überraschend iSd § 76 Abs 1 StVO 1960 auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zu diesen Umständen. Weiters ist im Zusammenhang mit dem Betreten der Fahrbahn die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides "äußeren Fahrbahnrand" wohl als "äußersten Fahrbahnrand" iSd § 76 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 zu verstehen. Die Verpflichtung, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen, besteht nur dann, wenn weder Gehsteige, Gehwege noch ein Straßenbankett vorhanden sind. Dem angefochtenen Bescheid fehlen aber auch Feststellungen darüber, ob an der gegenständlichen Stelle ein Gehsteig, Gehweg oder Straßenbankett vorhanden gewesen sei.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020242.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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