Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207h Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 26a LDG 1984 ausgesprochen, die Feststellung der Nichteignung müsse "in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung" des vierjährigen Probezeitraumes stehen und dürfe nicht etwa - wie in dem damals zu beurteilenden Fall - "schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit" erfolgen. (Auch) Unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden: Hinsichtlich der ersten Mitteilung der Nichtbewährung sieht § 207h Abs. 3 BDG 1979 lediglich vor, dass diese "spätestens" drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen muss. Stellt der Funktionsinhaber allerdings einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission, muss eine solche Kommission eingesetzt werden, die dann binnen zehn Wochen ab Antragstellung ihr Gutachten erstatten soll. Daran anschließend muss dem Inhaber der Leitungsfunktion (im Fall einer in Aussicht genommenen negativen Feststellung iS des § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) noch eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls auf Grund seiner Stellungnahme weitere Beweise einzuholen. Die Erlassung der als Bescheid zu qualifizierenden (neuerlichen) Mitteilung der Nichtbewährung durch den Bundesminister muss jedenfalls vor Ablauf der Befristung erfolgen. Angesichts dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufes muss daher ein ausreichender zeitlicher Spielraum bestehen, um das Verfahren unter Einhaltung rechtsstaatlicher Anforderungen durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X07Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008