RS Vwgh 2008/2/29 2008/12/0017

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN). (Hier: Der Beschwerdeführer (Beamter der Justizwache) stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf eine gesetzmäßige Ermessensausübung) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug).)

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120017.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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