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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN). (Hier: Der Beschwerdeführer (Beamter der Justizwache) stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf eine gesetzmäßige Ermessensausübung) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug).)
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120017.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009