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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung der Nichtbewährung des Schulleiters auf eine große Zahl konkreter Vorwürfe eines Fehlverhaltens (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Verhaltensweisen der von der Behörde angenommenen Art rechtfertigen die Feststellung einer mangelnden Bewährung:
Jedenfalls die unter den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 (mangelnde Aufsicht über Schüler) umschriebenen Verhaltensweisen stellen ein rechtswidriges Verhalten dar. Dabei handelt es sich insgesamt nicht bloß um eine einmalige und unbedeutende Fehlleistung, sondern um wiederholte und z.T. andauernde Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung von für das Besoldungsrecht maßgeblichen Vorschriften, der Befolgung von Weisungen, der Wahrung der Rechte der Personalvertretung (Punkt 6: § 9 Abs. 2 PVG) und der Einhaltung der besonderen Pflichten eines Schulleiters. Die Feststellung derartiger Rechtsverstöße rechtfertigt den Schluss, dass das von einem Schulleiter zu erwartende Ausmaß an Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Einsicht in das Erfordernis, sie zu befolgen, nicht vorliegt. Zutreffend qualifiziert die belangte Behörde ein Verhalten gegenüber Personalvertretern, wie es unter Punkt 7 dargestellt wird, als unangemessene Einschüchterung, die im Konflikt mit der in § 25 Abs. 1 PVG normierten Unabhängigkeit der Personalvertreter steht, wenn sie eine Aufteilung der Administratoraufgaben wie unter Punkt 8 dargestellt als sachlich nicht überzeugend, ein in diesem Punkt umschriebenes Verhalten gegenüber einer Administratorin als für diese belastend und das Schulklima beeinträchtigend ansieht (kurzfristige Änderung von Vorgaben, Abnahme des Zentralschlüssels) und schließlich Verhaltensweisen, wie sie unter Punkt 9 beschrieben sind (Auseinandersetzung mit einer Lehrerin in Anwesenheit von Schülern, Fragebogenaktion, Irritationen wegen der Festsetzung des Abgabetermins für Maturafragen) als ungeschickt und Ausdruck mangelnder Kommunikationsfähigkeit wertet. Solche gehäuft festzustellenden Verhaltensweisen lassen den Schluss auf mangelnde Kommunikationsfähigkeit, unzureichendes Konfliktmanagement und ungeschicktes Führungsverhalten zu. Für die Feststellung einer mangelnden Bewährung würde es ausreichen, wenn auch nur ein Teil der von der Behörde angenommenen Fehlleistungen vorliegt. Zutreffend ist auch die Auffassung der Behörde, dass das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen der dargestellten Art insgesamt für die Annahme einer mangelnden Bewährung in einer Führungsfunktion ausreicht und diese Fehlleistungen durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes - Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X06Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008