Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AusG 1989 §14;Rechtssatz
Mit der Rüge, dass ihm der Zugang zu den Protokollen über die von der Gutachterkommission durchgeführten Vernehmungen zu Unrecht verwehrt wurde, zeigt der Beschwerdeführer (Funktionsinhaber) einen Verfahrensmangel auf. Wenn sich die belangte Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 14 AusG beruft, verkennt sie die Rechtslage: Nach dieser Bestimmung sind der Inhalt und die Auswertung der BEWERBUNGSGESUCHE sowie das BEWERBUNGSGESPRÄCH vertraulich zu behandeln. Diese Bestimmung regelt nach ihrem klaren Wortlaut Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf BEWERBUNGSUNTERLAGEN im Zuge eines Bewerbungsverfahrens, in dem den Bewerbern keine Parteistellung zukommt (§ 15 Abs. 1 AusG). Demgegenüber handelt es sich im gegenständlichen Fall um Aussagen von AUSKUNFTSPERSONEN über die Führungstätigkeiten des Beschwerdeführers, die von der Gutachterkommission einvernommen wurden; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde (im Verfahren zur Erlassung der (neuerlichen) Mitteilung (Feststellung) nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) - wenn auch nicht vor der Gutachterkommission (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050) - nach § 3 DVG Parteistellung und damit auch die aus § 1 DVG iVm § 17 und § 45 Abs. 3 AVG erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Parteiengehör. § 14 AusG gilt nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 zudem nur für die Tätigkeit der Gutachterkommission, nicht aber für das Verfahren der belangten Behörde; diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für eine Einschränkung der Parteirechte des Funktionsinhabers im Verfahren vor der belangten Behörde sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X12Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008