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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Ermittlung der maßgebenden Rechtslage ist beschwerdefallbezogen allein der "haftungsauslösende Tatbestand" der Betrauung des Mitbewerbers der Beamtin maßgeblich. Die von der Beamtin angestrebte Funktion (der Sachbearbeiterin und Stellvertreterin des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (Bewertung E2a/3)) wurde mit Wirkung vom 1. März 2002 mit dem Mitbewerber besetzt. Die - aus Sicht der Beamtin - "schädigende Handlung" ereignete sich daher im zeitlichen Anwendungsbereich des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 132/1999. Dies führt zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, mwN).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120232.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011