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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus Gesetz oder Verordnung kann der vom Beschwerdeführer (einem Beamten der Justizwache) behauptete Anspruch auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf gesetzmäßige Ermessensausübung nicht abgeleitet werden. Im Hinblick darauf, dass für das Bestehen eines Anspruches ausschließlich maßgeblich ist, ob in derartigen Normen dafür festgelegte Tatbestandserfordernisse erfüllt sind, kommt der Argumentation der Beschwerde mit näher bezeichneten Erlässen der belangten Behörde auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug) keine entscheidende Bedeutung zu. Die erwähnten Erlässe haben nämlich mangels entsprechender Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht die Qualität einer Rechtsverordnung und sind damit für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/12/0024, mwN); sie scheiden daher als taugliche Anspruchsgrundlage aus.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120017.X02Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009