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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207h Abs3;Rechtssatz
Dass die gesetzliche Befristung der Leitungsfunktion nur dann wegfällt, wenn sich der Funktionsinhaber während dieser Zeit bewährt hat, verfolgt - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 207 ff BDG 1979 (631 BlgNR, XX. GP, 61 f, 82 ff; diese sind im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, wiedergegeben) ergibt - den Zweck, den Funktionsinhaber auf seine Eignung für die Ausübung der Leitungsfunktion zu prüfen und nur solche Beamte auf Dauer in dieser Funktion zu belassen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie auch in Anbetracht der Leitungsfunktion, die er bekleidet, im Besonderen gestellt werden müssen. Durch die Festsetzung einer "Erprobungszeit" soll sichergestellt werden, dass alle sich nicht voll bewährenden Beamten von einer Leitungsfunktion abberufen werden können, bevor die Bestellung unbefristet wird. Der Maßstab für die Beurteilung der Bewährung eines Schulleiters sind daher jene Anforderungen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben ergeben. Als maßgebliche Bestimmungen sind einerseits die Umschreibung der Aufgaben eines Schulleiters in § 56 SchUG, anderseits die dienstrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X03Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008