Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207 Abs2;Rechtssatz
Nach § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf bestimmte leitende Funktionen - zu denen auch jene eines Schulleiters zählt (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) - zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind nach § 207h Abs. 2 BDG 1979 Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine solche leitende Funktion oder auf Grund der Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind; dazu zählen auch Zeiten einer Betrauung mit der provisorischen Leitung einer Schule (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X01Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008