RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207 Abs2;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;

Rechtssatz

Nach § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf bestimmte leitende Funktionen - zu denen auch jene eines Schulleiters zählt (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) - zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind nach § 207h Abs. 2 BDG 1979 Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine solche leitende Funktion oder auf Grund der Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind; dazu zählen auch Zeiten einer Betrauung mit der provisorischen Leitung einer Schule (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X01

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten