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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207i Abs4;Rechtssatz
Nach § 207i Abs. 4 iVm § 207j Abs. 8 und § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 ist es im Falle eines Antrages des Inhabers einer Leitungsfunktion auf Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission gerade Aufgabe der Gutachterkommission, auf Grund des Antrages die Bewährung des Funktionsinhabers zu beurteilen; dieses Gutachten soll nach den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls Grundlage der Entscheidung des zuständigen Bundesministers sein (wenn auch nicht zwingend die einzige).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X14Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008