RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207i Abs4;
BDG 1979 §207j Abs8;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach § 207i Abs. 4 iVm § 207j Abs. 8 und § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 ist es im Falle eines Antrages des Inhabers einer Leitungsfunktion auf Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission gerade Aufgabe der Gutachterkommission, auf Grund des Antrages die Bewährung des Funktionsinhabers zu beurteilen; dieses Gutachten soll nach den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls Grundlage der Entscheidung des zuständigen Bundesministers sein (wenn auch nicht zwingend die einzige).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X14

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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