Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0924 2007/18/0925 2007/18/0926 2007/18/0930 2007/18/0928 2007/18/0929 2007/18/0927Rechtssatz
Zwar hat der VwGH eine vom VfGH abgetretene - zulässige - Beschwerde zu behandeln, doch bleibt durch die Einbringung einer - auch mit einem Antrag auf Abtretung an den VwGH - verbundenen Beschwerde beim VfGH die Frist zur Einbringung einer - gesonderten - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht offen, kann doch ein an den VfGH gerichteter Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG keinesfalls der gesonderten Beschwerdeeinbringung beim VwGH gleichgehalten werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180923.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009