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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gehindert war, an der mündlichen Bauverhandlung teilzunehmen und dort zur Erlangung ihrer Nachbarparteistellung gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO Einwendungen zu erheben, weil sie vom Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Die im § 134 Abs. 4 Wr BauO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung der Einwendungen konnte erst zu laufen beginnen, wenn dieser Hinderungsgrund (fehlende Kenntnis vom Bauvorhaben der Beschwerdeführerin) weggefallen war. Dies konnte im Beschwerdefall jedoch nur dann der Fall sein, wenn für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ihre durch § 134a Wr BauO gewährleisteten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt sein können. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, zielgerichtete Einwendungen bei der Behörde zu erheben.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050014.X02Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013