RS Vwgh 2008/3/4 2007/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gehindert war, an der mündlichen Bauverhandlung teilzunehmen und dort zur Erlangung ihrer Nachbarparteistellung gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO Einwendungen zu erheben, weil sie vom Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Die im § 134 Abs. 4 Wr BauO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung der Einwendungen konnte erst zu laufen beginnen, wenn dieser Hinderungsgrund (fehlende Kenntnis vom Bauvorhaben der Beschwerdeführerin) weggefallen war. Dies konnte im Beschwerdefall jedoch nur dann der Fall sein, wenn für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ihre durch § 134a Wr BauO gewährleisteten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt sein können. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, zielgerichtete Einwendungen bei der Behörde zu erheben.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050014.X02

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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